Vereine und das Transparenzregister

Sehr geehrte Zuchtfreundinnen und Zuchtfreunde,

bereits im Jahre 2017 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Geldwäschegesetzes ein zentrales Transparenzregister geschaffen. Die Bundesregierung hat den Bundesanzeiger-Verlag mit der Führung des Registers beauftragt und zur Erhebung von Gebühren berechtigt. Eingetragene Vereine sind zwar nicht meldepflichtig, müssen aber grundsätzlich eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters zahlen (ab 2020: 4,80 Euro jährlich).

Gemeinnützige Vereine haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Zahlung der jährlichen Gebühr befreien zu lassen. Da eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist (vgl. § 4 Absatz 3 der Transparenzregistergebührenverordnung), sollte der Befreiungsantrag unbedingt gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Verein bisher keinen Gebührenbescheid erhalten haben sollte.

Zudem finden Sie in dem nachfolgend aufgeführten Dokument zum Download, auf der letzten Seite die Vorlagen für ein Anschreiben zur Befreiung von den Gebühren.

Sollte es dennoch Fragen oder Unklarheiten geben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.

Ihr Landesvorstand