Geflügelpest in Mecklenburg-Vorpommern

Liebe Züchterinnen und Züchter,

trotz aller Vorkehrungen und Maßnahmen ist es zum Ausbruch der Geflügelpest bei einzelnen Züchterinnen und Züchtern in Mecklenburg-Vorpommern gekommen. Es ist im Sinne unserer Rassegeflügelzucht sehr wichtig, dass wir jetzt gemeinsam dafür sorgen, dass nicht noch unnötig weitere Tiere qualvoll verenden oder getötet werden müssen.

Deshalb ist wichtig, sollte es zu Verlusten von Tieren kommen, sich an sein zuständiges Veterinäramt zu wenden und die Vorgaben des Amtes einzuhalten.

Ämter unter dem nachfolgenden Link: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Verbraucherschutz/Veterinaerwesen/Tiergesundheit-Tierseuchenbekaempfung/Gefluegelpest/

Darüber hinaus ist jeder angehalten, der Geflügelausstellungen in Mecklenburg-Vorpommern besucht hat (und eigenes Geflügel zu Hause hält), der Tiere gekauft oder Tiere ausgestellt hat, die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  1. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert.
  2. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
  3. Schutzkleidung soll nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
  4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
  5. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
  7. Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung wird durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht.
  8. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert.
  9. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe wird vorgehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Der Landesvorstand